
Das Lehrlingsschiedsgericht
Wenn im Ausbildungsverhältnis Streitigkeiten entstehen, die vom Lehrlingswart nicht mehr bereinigt werden können – und dies sind in erster Linie die Kündigungen – muss der Auszubildende, wenn er seine Rechte wahrnehmen möchte, zunächst das Lehrlingsschiedsgericht einschalten. Eine unmittelbare Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht ist unzulässig. § 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes regelt, dass ein Ausschuss zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildern und Auszubildenden gebildet werden kann.
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