
Kritisierte HBCD-Einstufung wird für ein Jahr ausgesetzt
Nach Bundesratsbeschluss: Baugewerbe atmet auf und dankt „gutem Netzwerk“ Düsseldorf. Für ein deutliches Aufatmen im Baugewerbe hat der Bundesrat bei der problematisch gewordenen Entsorgung von HBCD-haltigen Dämmmaterialien gesorgt.
Auf Vorschlag Nordrhein-Westfalens hat eine große Mehrheit der Länder die Bundesregierung aufgefordert, die Einstufung des Flammschutzmittels als gefährlich schnellstmöglich bis Ende 2017 auszusetzen. Bis dahin sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass insbesondere die Dachdecker die Bauabfälle wieder so unkompliziert und zu Kosten an Verbrennungsanlagen weiterleiten können, wie über viele Jahre hinweg vor der Rechtsänderung im Oktober. Der Hauptgeschäftsführer des Dachdecker-Verbands Nordrhein, Thomas Schmitz, dankte „all denen, die unsere Betriebe in den vergangenen Wochen in dieser für sie existenziellen Frage unterstützt haben. Es hat sich gezeigt, dass ein gutes Netzwerk positiv auf die Politik einwirken und Rahmenbedingungen gestalten kann“. Selbst Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte sich im Sinne der Baubranche ausgesprochen.
In großen Teilen des Bundesgebiets war es nahezu unmöglich geworden, Baumischabfälle mit Polystyrolanteilen zu entsorgen. Entweder nahmen die Müllverbrennungsanlagen sie gar nicht an oder sie und die zwischengeschalteten Abfalltransporteure verlangten „zum Teil sittenwidrige Preise“, wie im Bundesrat auch die rheinlandpfälzische Umweltministerin Ulrike Höfken monierte. Viele Bauarbeiten mussten deswegen gestoppt oder verschoben werden, Arbeitsplätze und Firmen gerieten in akute Gefahr.
Die Proteste dagegen aus der Baubranche hatten NRW Umweltminister Johannes Remmel dazu bewogen, im Bundesrat das einjährige Moratorium anzuregen. Er verstand es als Kompromiss zwischen den politischen „Lagern", die sich auf der einen Seite für eine unbefristete Rückkehr zur alten Rechtslage aussprachen, und auf der anderen Seite HBCD für so gefährlich halten, dass die Einstufung beibehalten werden müsse. Die Mehrzahl der Länder konnte sich dem Antrag aus NRW anschließen.
Das Bundesumweltministerium sagte daraufhin zu, schon im Januar eine Arbeitsgruppe für das Ausarbeiten einer neuen Regelung in Sachen HBCD zu starten. Keiner der Redner im Bundesrat ließ allerdings Zweifel daran, dass das Flammschutzmittel als Gift sehr umweltschädlich ist und deswegen beseitigt werden muss. Die Verbrennung sei dafür aber der beste Weg. Wegen der Gefährlichkeit des Stoffes werde man die Ausnahmeregelung zeitlich begrenzen und mit einer Pflicht flankieren, dass die Entsorgungswege lückenlos überwacht werden müssen.
Der Dachdecker-Verband Nordrhein, der die Kritik an der Neuregelung vom Oktober angeführt hatte, zeigte sich mit dem Bundesrats-Beschluss zufrieden. Dadurch hätten sich die politisch Verantwortlichen Zeit verschafft und der Druck auf die Baubetriebe werde hoffentlich abnehmen. „Optimal“ wäre allerdings der Antrag von Saarland, Rheinland- Pfalz und Sachsen gewesen, die alte Rechtslage wieder herzustellen. Dies hätte die Entsorgungsprobleme dauerhaft „vom Tisch“ gebracht. Nun werde man sehr intensiv verfolgen, wie die Entsorger sich verhalten und vor allem ihre Preise gestalten werden.
Mindestlohndokumentationspflicht-Verordnung wird geändert! Ökonomische Vernunft hat sich durchgesetzt!
Baugewerbe zur Ankündigung von Bundesarbeitsministerin Nahles
„Wir sind erleichtert, dass ökonomische Vernunft im Bundesarbeitsministerium eingezogen ist. Unsere Betriebe werden aufatmen. Die Ankündigung der Bundesarbeitsministerin muss nun schnellst möglich umgesetzt werden.“ So der Kommentar des Hauptgeschäftsführers des Zentralverbandes Deutsches Baugewerbe, Felix Pakleppa, zu der heute bekannt gewordenen Ankündigung von Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles, die Dokumentationspflicht beim Mindestlohn zu ändern.
Demnach wird die Mindestlohndokumentationspflichten-Verordnung an drei essentiellen Punkten geändert: Erstens: Die Lohn- und Verdienstgrenze, bis zu der der Mindestlohn zu dokumentieren ist, wird von 2.958 Euro auf 2.000 Euro für regelmäßig Beschäftigte abgesenkt. Zweitens: Die Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz wird nicht mehr durch den Zoll kontrolliert. Drittens: Bei der Beschäftigung von Familienangehörigen entfällt die Aufzeichnungspflicht ebenfalls
Nun gilt die Dokumentationspflicht nur noch bei Unterschreiten der Lohn- und Verdienstgrenze. Damit entfällt auch die unsinnige Aufzeichnungspflicht der Arbeitszeit von dauerhaft beschäftigten Angestellten und Polieren, deren Gehälter weit über dem Mindestlohn liegen.
„Wir begrüßen diese Entscheidung, entspricht sie doch unseren in den vergangenen Wochen vielfach geäußerten Forderungen. Zuletzt hatten wir Gelegenheit, diese Position bei der Evaluierung des Gesetzes im Arbeitsministerium direkt vorzutragen. Offenkundig haben unsere Argumente gefruchtet.“ So Pakleppa.
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